§ 153 – Umlageverfahren
(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt. (2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben. (3) Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.
Kurz erklärt
- Die Ausgaben der Rentenversicherung werden durch die Einnahmen des gleichen Jahres und gegebenenfalls durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.
- Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung bestehen aus Beiträgen und Zuschüssen des Bundes.
- Die knappschaftliche Rentenversicherung erhält ebenfalls Beiträge und Mittel des Bundes zur Ausgleichung von Einnahmen und Ausgaben.
- Übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens der Rentenversicherung.
- Mittel aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben zählen nicht als Einnahmen oder Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung.